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Scheidungsrecht


Rund um das Thema Scheidungsrecht

Verfahren

Das Verfahren der Scheidung findet vor dem Amtsgericht -Familiengericht- statt. Anders als bei den anderen Verfahren vor dem Amtsgericht besteht bei dem Scheidungsverfahren grundsätzlich Anwaltszwang, jedenfalls einer der beiden Ehegatten muss sich von einem Anwalt vertreten lassen.
Im Scheidungsverfahren können auf Antrag in einem sog. Scheidungsverbund andere Familiensachen (Sorgerecht, Unterhaltsansprüche, Zuweisung von Ehewohnung und Hausrat etc.) ebenfalls geltend gemacht werden.
Der Versorgungsausgleich grundsätzlich von Amts wegen durchzuführen und bedarf daher keiner Antragstellung.

Tatbestände

Eine Scheidung ist möglich, wenn

▪ die Fortsetzung der Ehe für die antragstellende Partei aus Gründen in der Person des anderen Partners eine unzumutbare Härte darstellt (§ 1565 Abs. 2 BGB)

oder

▪ die Parteien mindestens ein Jahr getrennt leben und die Ehe gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB), wobei das Scheitern bei einvernehmlicher Scheidung und Einigung über die Folgesachen (§ 1566 BGB i.V.m. § 630 ZPO) oder bei dreijähriger Trennung ohne weitere Voraussetzungen vermutet wird.

Exkurs ins türkische Scheidungsrecht

Welches Recht gilt, wenn einer oder beide Ehepartner die türkische Staatsangehörigkeit besitzen?
Bei privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen deutschen und ausländischen Ehegatten gelten die Regelungen des Internationalen Privatrechts.
Bei gleicher Staatsangehörigkeit gilt das gemeinsame Heimatrecht (Art.17 EGBGB). Bei einem türkischen Ehepaar gilt für die Scheidung türkisches Recht (Art. 17 Abs. l Satz l, 14 EGBGB).
Haben die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so ist das Recht des Staates maßgebend, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt gehabt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Ein deutsch-türkisches Paar, das in Deutschland die Ehe geschlossen hat, kann sich hier nach deutschem Recht scheiden lassen. Liegt aber der Lebensmittelpunkt der Eheleute aber bereits seit geraumer Zeit in der Türkei, kann es auch dort geschieden werden. Das bedeutet, dass auf eine deutsch-türkische Ehe, die in der Türkei geführt wurde, türkisches Recht angewendet wird. Das gilt auch in dem Fall, dass die deutsche Frau nach Deutschland zurückgekehrt ist und in Deutschland einen Scheidungsantrag stellt.
In Deutschland lebende türkisch-türkische Paare haben die Wahl, ob sie sich in der Türkei oder in Deutschland scheiden lassen. Dabei müssen deutsche Gerichte allerdings türkisches Recht anwenden. Das gilt nicht unbedingt für den Fall, dass einer der beiden Partner nach der Eheschließung Deutscher geworden ist. Nach Art. 13 türk IPRG dürfte auf den gemeinsamen Wohnsitz abzustellen sein, sodass über die Rückverweisung des türkischen Heimatrechts das Wohnsitzrecht, also deutsches Recht für die Scheidungsregelung anzuwenden ist.

Anerkenntnisverfahren

Ein deutsches Scheidungsurteil muss in der Türkei anerkannt werden. Nur dadurch gilt der Ehegatte mit türkischer Staatsangehörigkeit auch in seinem Land als geschieden. Bei türkisch-türkischen Paaren muss das türkische Gericht prüfen, ob das türkische Recht vom deutschen Richter auch richtig angewendet wurde.
Im umgehrten Fall: Bei deutsch-türkischen Scheidungen nach deutschem Recht müssen die türkischen Richter das deutsche Familienrecht anwenden. Das Anerkenntnisverfahren führen wir mit unseren Kooperationsanwälten in der Türkei durch.

Was ist der Unterschied zwischen einer Scheidung nach deutschem oder türkischem Recht?
Die Türkei hat das schweizerische Eherecht weitgehend übernommen (Alexander Bergmann/Murad Ferid: Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bd. XV, 123. Lieferung 1995, Frankfurt a.M., S. 11 ff.). In der Türkei besteht weiterhin das Schuldprinzip.
Ehebruch, unehrenhafter Lebenswandel, böswilliges Verlassen, Beleidigungen oder erhebliche Misshandlungen können solche Scheidungsgründe sein.

Rufen Sie uns einfach an und vereinbaren Sie mit uns einen Termin, damit wir Sie ausführlich beraten können.